Vereinsstatuten Quartierverein Lauffohr

1. Zweck des Vereins

 

1.1. Der Verein hat zum Zweck, die offentlichen Interessen der Einwohner von Lauffohr wahrzunehmen und sich für diese einzusetzen sowie die Zusammengehörigkeit der Einwohner zu fördern.

 

 1.2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, kann aber in seinem Interesse Vorschlage einreichen oder unterstützen, und zu Sachvorlagen Stellung nehmen.

 

 

2. Mitgliedschaft 

 

2.1. Mitglled kann jede Person werden, die das 10. Altersjahr vollendet hat und die Interessen von Lauffohr vertritt. 

 

2.2. Die Mitglledachaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben. Die Aufnahme erfolgt jewella durch den Vorstand. 

 

2.3. Mitglieder können auageschlossen werden, wenn siet dem Verein direkt oder Indirekt schaden b) die Beitragazahlung verweigern. 

 

2.4. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglled ernannt werden. 

 

2.5. Pirmen und Inatitutionen können Gönnermitglleder werden. 

 

 

3. Organe 

 

3.1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) 5 - 9 Vorstandsmitglieder

c) 2 Rechnungsrevisoren 

 

3.2. Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren erfolgt durch die General• versammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Es gibt keine Amtsdauer-beschränkung. Der Präsident und der Kassier werden von der Generalversammlung gewählt. im Ubrigen konstitulert sich der Vorstand selbst. 

 

3.3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Führung des Vereins

b) Vollzug der BeschlUsse der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung

d) Organisation von Veranstaltungen

 

3.4. Für die Vornahme der Wahlen, Genehmigung des Jahresberichtes und des Voranschlages sowie zur Festsetzung des Mitgliederbeitrages hat Jeweils bis Ende März die ordentliche Generalversammlung stattzufinden.

 

3.5. Ausserordentliche Versammlungen können einberufen werden, 

 

a) auf Veranlassung des Vorstandes

b) wenn 15 Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich verlangen 

 

 

4. Mitgliederbeitrag 

 

4.1. Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgele Vorstands- und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 

 

 

5. Schlussbestimmungen

 

5.1. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesen Vereinsmitglieder gefasst. Wiedererwagungsantrage 2/3 Mehrheit.

 

 5.2. Eine Revision der Statuten kann vom Vorstand oder von wenigatens 15 Mitgliedern an Jeder Mitgliederversammlung verlangt und in ein zu diesem Zweck einberufenen Versammlung durch Zweidrittelmehrhe der anwesenden Vereinamitglieder beachlossen werden. 

 

5.3. Einladungen werden auf dem Zirkularweg und im Brugger Generalanze ger bekanntgegeben.

 

5.4. Die Auflosung des Vereins erfolgt durch Vereinsbeschluss, oder we der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. Allfalliges Vermögen wird 3 Jahre bei der Gemeinde hinterlegt und anschließend der Behindertenwerkstatte Brugg vermacht. 

 

5.5. Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Gründerversammlung in Kraft. 

 

 

Lauffohr, den 22. Mai 1985